Heizkostenzuschuss des Landes OÖ

01.01.2024 08:25

Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2023/2024 mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt. Dieser kann von 01. Februar bis 31. März 2024 hier online beantragt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

1. Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
    Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 17.700,00 Euro
    Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 25.000,00 Euro

2. Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im SEPA-Raum, das im Antrag bekanntzugeben ist.

3. Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2022 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet:

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
    Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
    Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
    sonstige Einkünfte (§ 29)

In diesem Sinne gilt u. a. als Jahreseinkommen:
-  bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter      Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).

-  bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale).

-  Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe,

-  Pensionen.

Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

Hier geht es zum Antrag Heizkostenzuschuss.

01.01.2024 08:25