In den vergangenen Wochen wurden mehrere Fälle von Geflügelpest (HPAI, Aviäre Influenza, "Vogelgrippe") bei Wildvögeln sowie Ausbrüche von Geflügelpest in Geflügelhaltungen in einigen Bundesländern festgestellt.
Auch Oberösterreich ist betroffen und der Bezirk Grieskirchen zählt leider zu den Gebieten mit stark erhöhtem Risiko.
In diesen Gebieten sind von den Geflügelhalterinnen und -haltern bestimmte Maßnahmen umzusetzen.
Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest–Risiko (in dieses ihre Gemeinde zählt):
o Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten“ – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).
o Betriebe unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaßnahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:
Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein Kontakt nicht möglich ist und
in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
o Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
Allgemeine Informationen:
Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Im Risikogebiet sind außerdem ein unerklärbarer Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5&) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) zu melden.
Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
Die verpflichtende Meldung von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln bei der örtlich zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) ist ebenfalls für die Früherkennung wichtig.
Jede Haltung von Geflügel muss bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldet sein bzw. im VIS eingetragen sein. Betrifft auch Haltungen von Geflügel für den Eigenbedarf.